Vereinssatzung

Vereinssatzung »Tegernseer Natur- und Sportfreunde«

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen »Tegernseer Natur und Sportfreunde« und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz »e.V.«. Der Sitz des Vereins ist Rottach-Egern. Postanschrift ist die Adresse des Ersten Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Erster Zweck des Vereins ist Förderung des Sports und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung, sowie die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung sportlicher Übungen und Wettbewerbe verwirklicht; des Weiteren durch die Förderung des sportlichen Geistes, der Kameradschaft, Freundschaft und Geselligkeit, sowie durch Veranstaltungen mit kulturellem Charakter. Hierbei legt der Verein verstärktes Augenmerk auf die Vermittlung von Werten der Bayerischen Kultur. Hierzu organisiert der Verein eine alljährliche Zusammenkunft und richtet das traditionelle Wintersportevent „Schlittencup am Tegernsee“ samt anschließend stattfindender Preisverleihung aus. Des Weiteren setzt sich der Verein das Ziel zumindest noch ein Sommersportevent zu organisieren und auszurichten.
Zweiter Zweck des Vereins ist die Förderung der Naturinteressen und sportlicher Aktivitäten seiner Mitglieder, insbesondere der Sportarten, die im direkten Zusammenhang mit der Tegernseer Natur stehen, sowie die Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen im Bereich von Kinder und Jugendarbeit. Zur Erfüllung des Vereinszweckes werden Mitgliederversammlungen durchgeführt. Dem Vorstand obliegt eine Vorauswahl sinnvoller Unterstützungsmöglichkeiten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.).
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Land Bayern zur Verwendung im Sinne der Satzungszwecke. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Vereinsleistungen besteht nicht. Die Selbstbestimmung der Mitglieder ist zu achten.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Werden sie als Auftragnehmer des Vereins tätig, so ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Minderjährige können nur unter Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet ausschließlich mit dem Tod des Mitglieds.
Spenden und Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Die Mitgliederversammlung kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen ein Mitglied durch Beschluss (Abstimmung mit mind. 2/3-Mehrheit) aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss wird dem Mitglied mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. Zuvor ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Entsprechendes gilt bei Beitragsrückstand trotz Mahnung. Ein eventueller Beitragsrückstand bleibt vom Ausschluss unberührt und weiterhin vollstreckbar.

§ 5

Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern (natürliche Personen) wird ein Jahresbeitrag von € 50,00 erhoben. Von juristischen Personen wird ein Jahresbeitrag von € 100,00 erhoben. Die Zahlung wird zum 01. jedes Jahres fällig. Jugendliche bis zum sportlichen Alter von 6 Jahren sind beitragsfrei. Ab dem 6. Lebensjahr wird ein Mitgliedsbeitrag von € 25,00 fällig. Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr wird der Mitgliedsbeitrag von € 50,00 p.a. fällig.
§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Die Mitglieder des Vorstands: der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Der erste Vorsitzende muss eine Vereinsmitgliedschaft von mindestens 3 Jahren vorweisen können. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein schriftlicher Antrag beim Vorstand eingeht, der von mindestens einem Drittel aller Mitglieder des Vereins unterzeichnet sein muss. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme in der Versammlung.
Der Vorsitzende, bzw. ein von ihm ernannter Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben. Es enthält Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer, die Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch Vollmacht vertreten lassen.

§ 10

Auflösung des Vereins

Im falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an das Land Bayern (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport). Das Vermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechenden Weise zu verwenden. Eine Auflösung kann nur durch eine qualifizierte Mehrheit des Vorstands und der Vollmitglieder beschlossen werden.

§ 11

Diese Satzung wurde am 10. August 2014 errichtet und von den Unterzeichnenden gebilligt.

Markus Borkholder
Toni Feldmeier
Andrea Gebhard
Andreas Gebhard
Matthias Heintze
Oliver Hurler
Alexandra Motschmann